EmailVerkehr der Führerscheinstellen Bergheim uns Köln zur Kenntnis.
die Mitteilung des Ministeriums NRW zur Kenntnis, wonach alle Prüfaufträge, die nach dem 30.06.2021 ablaufen, nicht mehr verlängert werden.
Sollte in begründeten Einzelfällen eine individuelle Fristverlängerung beantragt werden, so bedarf es von Seiten der Fahrschule und des Bewerbers einer frühzeitigen Abstimmung mit der Führerscheinstelle,
mindestens 5 Werktage vor Ablauf der Frist.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Wiskirchen
Abteilungsleiterin
Straßenverkehrsamt
Abteilung 36/2, Fahr- und Beförderungserlaubnisse
Rhein-Erft-Kreis, Der Landrat
Postanschrift Kreishaus:
Willy-Brandt-Platz 1
50126 Bergheim
Besuchsadresse Straßenverkehrsamt:
Am Jobberath 2
50126 Bergheim
Tel.: 02271/83-13642
Fax: 02271/83-33622
E-Mail: sandra.wiskirchen@rhein-erft-kreis.de
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>>> "Herger, Anita" <anita.herger@bezreg-koeln.nrw.de> 01.06.2021 15:17
>>>
Sehr geehrte Damen und Herren,
nachfolgenden Erlass des Verkehrsministeriums übersende ich mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.
Zusatz für die Kreise: Ich bitte die in Ihrem Zuständigkeitsbereich nachgeordneten Behörden entsprechend zu informieren.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Anita Herger
Bezirksregierung
Köln
Dezernat 25.-Verkehr-Luftverkehr-Fahrschulaufsicht
50606 Köln
Dienstgebäude: Zeughausstr.2-10, 50667 Köln
Tel: +49 (0)221 / 147-3652
Fax: +49 (0)221 / 147-2890
mailto:anita.herger@brk.nrw.de
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Sollte der Inhalt dieser Mail nicht für Sie bestimmt sein bzw. nicht Ihr Sachgebiet betreffen, bitte ich diese Mail intern weiterzuleiten und in Ihrem Postfach zu löschen. Danke!
Von: Grothe, Judith (VM) <Judith.Grothe@vm.nrw.de>
Gesendet: Dienstag, 1. Juni 2021 15:00
Betreff: Bitte an Dez. 25 weiterleiten: Fristen
Az.: 88.02.22-000002 Düsseldorf, 01.06.2021
Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund der positiven Entwicklung der Pandemie und der gefallenen Infektionszahlen wird die untenstehende Regelung vom 24.03.2021 nicht verlängert und läuft nach dem 30.06.2021 aus. D.h. alle nach dem 30.06.2021 fallenden Fristablaufdaten (§ 18 Absatz 2 und nach § 22 Absatz 5 FeV) werden nicht automatisch verlängert, sondern die Prüfaufträge werden von der Technischen Prüfstelle zum Fristablauf geschlossen und an die Fahrerlaubnisbehörden zurückgegeben. Prüfaufträge, die vor dem 30.06.2021 ablaufen, werden weiterhin automatisch jeweils um 6 Monate verlängert.
Wenn in begründeten Einzelfällen seitens der Bewerber eine individuellen Fristverlängerung bei der Fahrerlaubnisbehörde beantragt werden soll, so bedarf es von Seiten der Fahrschule und des Bewerbers einer frühzeitigen Abstimmung mit der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde, damit diese noch vor Fristablauf eine evtl. Fristverlängerung an die Technische Prüfstelle übermitteln kann. Die Technischen Prüfstellen haben dazu angemerkt, dass sich abgeschlossene und archivierte Aufträge nicht reaktivieren ließen und auch Unterlagen (wie z.B. Kartenführerscheine) bereits zurück an die Fahrerlaubnisbehörden übersandt worden seien, so dass es in diesen Fällen eines neuen Prüfauftrages bedürfe.
Ich bitte um Kenntnisnahme und Information des nachgeordneten Bereichs.
Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag |
|
RD’in Judith Grothe, LL.M.
- Referat III B 2 -
Straßenverkehrs- und Güterkraftverkehrsrecht,
Gefahrgutbeförderungsrecht Straße, Fahrzeugtechnik
Stadttor 1, 40219 Düsseldorf |
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Fon: |
+49 (0)211 3843 - 3239 |
Fax: |
+49 (0)211 3843 - 939110 |
E-Mail: |
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Web: |
Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch das VM finden Sie unter https://www.vm.nrw.de/ministerium/Datenschutz/index.php
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Von: Grothe, Judith (VM)
Gesendet: Mittwoch, 24. März 2021 13:31
Betreff: Bitte an Dez. 25 weiterleiten: Fristen
Az.: 88.02.22-000002 Düsseldorf, 24.03.2021
Sehr geehrte Damen und Herren,
angesichts der bevorstehenden Lockdownverschärfungen und der gestiegenen Infektionszahlen wird mein untenstehender Erlass vom 14.12.2020 bis zum 30.06.2021 verlängert; d.h. alle bis zum 30.06.2021 fallenden Fristablaufdaten (§ 18 Absatz 2 und nach § 22 Absatz 5 FeV) werden jeweils vom bisherigen Ablaufdatum um 6 Monate verlängert. Das gilt auch dann, wenn bereits eine Fristverlängerung gewährt wurde.
Ich bitte um Kenntnisnahme und Information des nachgeordneten Bereichs.
Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag |
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RD’in Judith Grothe, LL.M.
- Referat III B 2 -
Straßenverkehrs- und Güterkraftverkehrsrecht,
Gefahrgutbeförderungsrecht Straße, Fahrzeugtechnik
Stadttor 1, 40219 Düsseldorf |
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Fon: |
+49 (0)211 3843 - 3239 |
Fax: |
+49 (0)211 3843 - 939110 |
E-Mail: |
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Web: |
Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch das VM finden Sie unter https://www.vm.nrw.de/ministerium/Datenschutz/index.php
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Von: Grothe, Judith (VM)
Gesendet: Montag, 14. Dezember 2020 11:37
An: KT ITMS TechAP, BezReg Köln <poststelle@bezreg-koeln.nrw.de>; 'poststelle@bezreg-arnsberg.nrw.de' <poststelle@bezreg-arnsberg.nrw.de>; 'poststelle@bezreg-detmold.nrw.de' <poststelle@bezreg-detmold.nrw.de>; 'poststelle@brd.nrw.de' <poststelle@brd.nrw.de>; 'poststelle@bezreg-muenster.nrw.de' <poststelle@bezreg-muenster.nrw.de>
Cc: 'Zander-Kallerhoff, Dr. Katharina' <Katharina.Zander-Kallerhoff@bezreg-muenster.nrw.de>; Ortmann, Claudia <Claudia.Ortmann@bezreg-muenster.nrw.de>; 'Reusch, Martin' <martin.reusch@bezreg-koeln.nrw.de>; 'Gemke, Martin' <martin.gemke@bezreg-detmold.nrw.de>; 'ausnahme70' <ausnahme70@bra.nrw.de>; 'Keller, Brigitte' <brigitte.keller@bezreg-koeln.nrw.de>; 'Thomas.Brochhagen@brd.nrw.de' <Thomas.Brochhagen@brd.nrw.de>; 'Schmitz, Susanne' <Susanne.Schmitz@BRD.NRW.DE>; Rimpl, Bernd <brimpl@tuev-nord.de>; Steffen Missbach <missbach@de.tuv.com>; 'Werner, Wolfhardt' <WWerner@tuev-nord.de>; 'Arne Boehne' <arne.boehne@de.tuv.com>; Karneth, Guenther (VM) <Guenther.Karneth@vm.nrw.de>; Block, Reinhard (VM) <Reinhard.Block@vm.nrw.de>
Betreff: Bitte an Dez. 25 weiterleiten - Fristen
Az.: 88.02.22 Düsseldorf, 14.12.2020
Sehr geehrte Damen und Herren,
angesichts des bevorstehenden Lockdowns werden die mit Erlass vom 27.05.2020 getroffenen Regelungen bis zum 31.03.2021 verlängert; d.h. alle bis zum 31.03.2021 fallenden Fristablaufdaten (§ 18 Absatz 2 und nach § 22 Absatz 5 FeV) werden jeweils vom bisherigen Ablaufdatum um 6 Monate verlängert. Das gilt auch dann, wenn bereits eine Fristverlängerung gewährt wurde.
Ich bitte um Kenntnisnahme und Information des nachgeordneten Bereichs.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
RD’in Judith Grothe, LL.M.
- Referat III B 2 -
Straßenverkehrs- und Güterkraftverkehrsrecht,
Gefahrgutbeförderungsrecht Straße, Fahrzeugtechnik,
Notfallvorsorge Verkehr
Stadttor 1, 40219 Düsseldorf
Fon: +49 (0)211 3843 - 3239
Fax: +49 (0)211 3843 - 939110
E-Mail: Judith.grothe@vm.nrw.de
Web: http://www.vm.nrw.de
Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch das VM finden Sie unter https://www.vm.nrw.de/ministerium/Datenschutz/index.php
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Von: Grothe, Judith (VM)
Gesendet: Mittwoch, 27. Mai 2020 13:25
An: KT ITMS TechAP, BezReg Köln <poststelle@bezreg-koeln.nrw.de>; 'poststelle@bezreg-arnsberg.nrw.de' <poststelle@bezreg-arnsberg.nrw.de>; 'poststelle@bezreg-detmold.nrw.de' <poststelle@bezreg-detmold.nrw.de>; 'poststelle@brd.nrw.de' <poststelle@brd.nrw.de>; 'poststelle@bezreg-muenster.nrw.de' <poststelle@bezreg-muenster.nrw.de>
Cc: 'ausnahme70' <ausnahme70@bra.nrw.de>; 'Katharina.Zander-Kallerhoff@bezreg-muenster.nrw.de' <Katharina.Zander-Kallerhoff@bezreg-muenster.nrw.de>; 'Reusch, Martin' <martin.reusch@bezreg-koeln.nrw.de>; 'Taprogge, Horst' <horst.taprogge@bra.nrw.de>; 'Brochhagen, Thomas' <Thomas.Brochhagen@brd.nrw.de>; 'Schmitz, Susanne' <Susanne.Schmitz@BRD.NRW.DE>; 'Gemke, Martin' <martin.gemke@bezreg-detmold.nrw.de>; 'Herger, Anita' <anita.herger@bezreg-koeln.nrw.de>; Karneth, Guenther (VM) <Guenther.Karneth@vm.nrw.de>; Block, Reinhard (VM) <Reinhard.Block@vm.nrw.de>; 'Ortmann, Claudia' <Claudia.Ortmann@bezreg-muenster.nrw.de>; 'Werner, Wolfhardt' <WWerner@tuev-nord.de>; Böhne, Arne (TÜV Rheinland) <arne.boehne@de.tuv.com>
Betreff: Bitte an Dez. 25 weiterleiten - Fristen
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Nachgang zu meinem Erlass vom 18.05.2020 haben der TÜV NORD und der TÜV Rheinland ihre Vorgehensweise im Umgang mit Fristablaufdaten präzisiert:
Auf Grund unterschiedlicher Auslegung bereits veröffentlichter Regelungen sowie verschiedener EDV-Systeme bei TÜV Rheinland und TÜV NORD haben sich die Technischen Prüfstellen der Thematik noch einmal angenommen und eine einheitliche Verfahrens- und Vorgehensweise gefunden. Dazu wurden zwischen den beiden Technischen Prüfstellen folgende Eckpunkte vereinbart:
Alle in den Zeitraum zwischen dem 13.03.2020 und dem 31.12.2020 fallenden Fristablaufdaten (nach § 18 Absatz 2 und nach § 22 Absatz 5 FeV) werden jeweils vom bisherigen Ablaufdatum um 6 Monate verlängert. Das jeweilige Fristablaufdatum wird durch ein EDV-Tool neu gesetzt und im Auftrag vermerkt. Dadurch wird gewährleistet, dass in den Bewerberdaten sowohl für die Fahrschulen als auch für den Sachverständigen wieder ein konkretes neues Datum ersichtlich ist und die Frist von 18 Monaten in keinem Fall überschritten wird. Weiterhin können die Fahrschulen nach erfolgter Datenumstellung einfach über die Umsetzung informiert werden.
Die verlängerte Gültigkeitsfrist der Ausbildungsbescheinigungen ist davon unbenommen, diese wird durch eine entsprechende Verfahrensanweisung an die Sachverständigen umgesetzt.
Ich bitte um Kenntnisnahme und Information des nachgeordneten Bereichs.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
RD’in Judith Grothe, LL.M.
- Referat III B 2 -
Straßenverkehrs- und Güterkraftverkehrsrecht,
Gefahrgutbeförderungsrecht Straße, Fahrzeugtechnik,
Notfallvorsorge Verkehr
Stadttor 1, 40219 Düsseldorf
Fon: +49 (0)211 3843 - 3239
Fax: +49 (0)211 3843 - 939110
E-Mail: Judith.grothe@vm.nrw.de
Web: http://www.vm.nrw.de
Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch das VM finden Sie unter https://www.vm.nrw.de/ministerium/Datenschutz/index.php